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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 110/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG
Vorschriften:
WEG § 21 | |
WEG § 21 Abs. 3 | |
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 | |
WEG § 22 Abs. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 | |
WEG § 47 | |
WEG § 48 Abs. 3 S. 2 | |
FGG § 27 Abs. 1 | |
FGG § 29 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5. August.2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.413,67 € festgesetzt. Gründe:
I
Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die hin der Senat die Entscheidung allein überprüfen kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 546 ZPO). Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage Saseler Straße 142-152 in Hamburg. Auf der Eigentümerversammlung vom 29. November 2001 beschlossen die Wohnungseigentümer, fünf Bäume in der Anlage fällen zu lassen. Diesen Beschluss hat der Antragsteller, dem es um die Erhaltung der Bäume geht, angefochten. Amts- und Landgericht haben sein Begehren zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat mit der besetzten Kammer eine Ortsbesichtigung durchgeführt; auf das Protokoll vom 4. Juli 2003 wird Bezug genommen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Maßnahme hätten den Charakter einer baulichen Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG, die nur einstimmig hätte beschlossen werden können. Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt der Beschluss über das Fällen der Bäume eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung dar, die, wie geschehen, gem. § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG mittels Mehrheitsbeschluss beschlossen werden konnte. Die Voraussetzungen einer baulichen Veränderung der Wohnungseigentumsanlage lägen nicht vor. Die Regelung des § 22 Abs. 1 WEG sei auf Veränderungen an der Bepflanzung einer Wohnungseigentumsanlage jedenfalls nicht durchgängig anzuwenden, da sich aus dem Regelungszusammenhang des Absatzes 2 der Norm ergebe, dass allein bauliche Anlagen unter den Regelungsbereich fielen, nicht hingegen Veränderungen an der gärtnerischen Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 WEG komme aber in Betracht, wenn die Gestaltung des Gartens der Wohnungseigentumsanlage einen parkähnlichen Charakter gebe, der durch die Abholzung von Bäumen zerstört werde. Unter Bezugnahme auf die Ortsbesichtigung verneint das Beschwerdegericht aber den prägenden Charakter der in Rede stehenden fünf Bäume und lehnt eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 WEG ab. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Abholzung der fünf Bäume halte sich im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung gem. § 21 WEG, welcher der Wohnungseigentümergemeinschaft einen weiten gestalterischen Spielraum erlaube. Der Antragsteller hält in seiner Rechtsbeschwerde daran fest, dass der angegriffene Beschluss nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer hätte gefasst werden können, u.a. weil durch die Entfernung der Bäume der Charakter der Wohnanlage verändert werde. Das Beschwerdegericht lasse außer Acht, dass großwüchsige Bäume eine Wachstumsdauer von 80 bis 100 Jahren hätten. Darüber hinaus verändere die Fällung der Bäume zur Straßenseite den Charakter der Wohnanlage, die durch die optische Abgrenzung zur Straße entscheidend geprägt werde. Zudem sei die Annahme, der Ahorn sei bruchgefährdet, fehlerhaft.
II
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass durch Mehrheitsbeschluss über das Fällen der fünf Bäume entschieden werden konnte. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wird die Wohnungseigentumsanlage Saseler Straße 142-152 durch ihren parkähnlichen Charakter geprägt. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob und inwieweit § 22 Abs. 1 WEG auf die gärtnerische Gestaltung einer Wohnanlage anzuwenden ist. Es ist anerkannt, dass zur üblichen, gemäß § 21 WEG mehrheitlich zu beschließenden Gartenpflege auch das Auslichten bzw. der Rückschnitt von Bäumen und Pflanzen gehört, unter Umständen verbunden mit dem Entfernen einzelner, weniger wertvoller Bäume unter Beachtung der örtlichen Baumschutzsatzungen (vgl.z.B. BayObLG ZMR 2001,565 m.w.N. ; Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl., RN 128 zu §21 WEG; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 7.Aufl.,"Gartengestaltung" S. 397 ff mit zahlr. Nachweisen).
Die Feststellung, ob die beabsichtigten Maßnahmen sich in diesem Rahmen halten, liegt auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. z.B. BayObLG ZWE 2002,79). Solche Fehler sind nicht ersichtlich.
Das Landgericht ist nach Einnahme des Augenscheins durch die besetzte Kammer in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fällen der fünf Bäume den parkähnlichen Charakter der Anlage nicht berührt und entsprechend das Fehlen der fünf Bäume den parkartigen Charakter nicht negativ beeinflussen wird.Zu den einzelnen betroffenen Bäumen hat es umfangreiche Ausführungen gemacht; das zuständige Naturschutzreferat beim Bezirksamt Wandsbek hat die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung erteilt. Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Landgerichts, die Eigentümergemeinschaft habe sich im Rahmen der laufenden Verwaltung gem § 21 WEG bewegt und bei der Beschlussfassung den Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums eingehalten (dazu BayObLG ZMR 2001,565), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Antragsteller hat in der Begründung des Rechtsmittels keine Gesichtspunkte vorgetragen, welche die Entscheidung des Beschwerdegerichts ernsthaft in Frage stellen. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen hat (§ 47 S. 2 WEG).
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 S. 2 WEG.
Ende der Entscheidung
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